nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 BaySchiffV (Bayern) — Abnahme der Prüfung

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Untersuchungsstelle leitet der Kreisverwaltungsbehörde eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf zu.

(2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitzustellen.

(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag des Bewerbers.

(4) Bei Nichtbestehen kann eine neue Prüfung frühstens nach Ablauf von zwei Wochen abgenommen werden.

---

Zitiervorschlag: § 11 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
