Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung

BaySchO

§ 46 Verarbeitungstätigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/46#abs-1 (1) Soweit die Schulen personenbezogene Daten im Rahmen einer Verarbeitungstätigkeit verarbeiten, welche in Anlage 1 geregelt wird, ist der Umfang der Verarbeitung auf das dort festgelegte Maß zu beschränken. Davon unberührt bleiben die weiteren Anforderungen aus anderen Gesetzen wie insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/46#abs-2 (2) Für die Verarbeitung von Daten, die in der Schülerakte zu führen sind, oder Daten über Leistungsnachweise gilt § 38 entsprechend.

§ 45 § 47