Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 47 Schulartunabhängige Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/47#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind, keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben und deshalb dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zunächst schulartunabhängige Deutschklassen besuchen, welche an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden können. In den schulartunabhängigen Deutschklassen erfolgt insbesondere eine intensive Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters regelmäßig eingestuft sind. Der Besuch endet in der Regel nach einem, spätestens jedoch nach zwei Schulbesuchsjahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/47#abs-2 (2) Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. Sie bestimmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Staatsministeriums zur Verteilung der schulartunabhängigen Deutschklassen nach Abs. 1 im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen diese schulartunabhängigen Deutschklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulorganisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. Die jeweilige Schule richtet die Angebote ein und informiert die Erziehungsberechtigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/47#abs-3 (3) Für die Wahl der Schulart nach dem Besuch der schulartunabhängigen Deutschklasse wird eine Schullaufbahnempfehlung ausgesprochen. Für die Erhebung von Leistungsnachweisen und die Erteilung von Zeugnissen legt das Staatsministerium entsprechende Regelungen fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/47#abs-4 (4) Es gilt die als Anlage 2 angefügte Stundentafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.