Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 39 Weitergabe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/39#abs-1 (1) Bei einem Schulwechsel zwischen öffentlichen Schulen sind das Schülerstammblatt, der Dokumentationsbogen zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 bis 14 des Infektionsschutzgesetzes sowie der Schullaufbahnbogen im Original weiterzugeben. Bei dem Übertritt von der Grundschule an die weiterführende Schule ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 weiterzugeben. Die Unterlagen über die Sprachstandserhebung und -förderung gemäß Art. 37 Abs. 3 BayEUG sind von der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts im Original an die neu zuständige öffentliche Grundschule weiterzugeben. Weitere Schülerunterlagen sind im Original oder – soweit nicht mehr im Original vorhanden – als Abschrift weiterzugeben, soweit diese für die weitere Schulausbildung erforderlich sind. Ein sonderpädagogisches Gutachten der Förderschule oder ein förderdiagnostischer Bericht wird nur mit Einwilligung weitergegeben oder sofern eine erhebliche Beeinträchtigung von Mitgliedern der Schulgemeinschaft (Art. 41 Abs. 4 Nr. 2 BayEUG) zu besorgen ist. An der abgebenden Schule verbleiben Abschriften der Schülerunterlagen nach den Sätzen 1 und 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/39#abs-2 (2) Bei einem Schulwechsel an eine staatlich anerkannte Ersatzschule sind das Schülerstammblatt und der Schullaufbahnbogen als Abschrift weiterzugeben, andere Schülerunterlagen dürfen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden. Bei einem Schulwechsel an andere Schulen dürfen Schülerunterlagen nur mit Einwilligung in Abschrift weitergegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/39#abs-3 (3) Eine Weitergabe von Schülerunterlagen an andere Stellen ist nicht ohne Einwilligung zulässig; Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/39#abs-4 (4) § 38 Abs. 3 gilt entsprechend.