Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 20 Teilnahme, Befreiung, Beurlaubung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/20#abs-1 (1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine Mitteilung in Textform innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Außerschulische Einrichtungen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/20#abs-2 (2) Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises oder
2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 kann die Schule auch die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Ein Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 ist der Schule innerhalb von zehn Tagen, nachdem es verlangt wurde, vorzulegen; wird es nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Ein Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin oder der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/20#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag in Textform in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Es ist ihnen ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/20#abs-4 (4) Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz stellen einen zwingenden Beurlaubungsgrund dar, es sei denn, dies widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der volljährigen Schülerin oder der Erziehungsberechtigten und das Beschäftigungsverbot ist verzichtbar. Satz 1 gilt entsprechend für die Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern und für die Teilnahme an Prüfungen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den schulischen Teil der Ausbildung im Rahmen des Berufspraktikums und des sozialpädagogischen Seminars.