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BaySchO

§ 14 Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/14#abs-1 (1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/14#abs-2 (2) Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/14#abs-3 (3) Wird ein gemeinsamer Elternbeirat auf Verlangen von mindestens zwei der betroffenen Elternbeiräte gebildet, gilt für dessen Wahl § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.

§ 13 § 15