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BaySchO

§ 13 Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/13#abs-1 (1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/13#abs-2 (2) Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/13#abs-3 (3) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/13#abs-4 (4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in in Textform vorliegen. Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/13#abs-5 (5) Über das Wahlergebnis, den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses wird die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchO/13#abs-6 (6) An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren kann von Abs. 1 abgewichen werden. Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.

§ 12 § 14