Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 36 Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen
Stand: 25.08.2026
Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 finden entsprechende Anwendung. Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.