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Art 36 BaySchFG (Bayern) — Heime und ähnliche Einrichtungen bei privaten Förderschulen

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 finden entsprechende Anwendung. Für die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten privater, auf gemeinnütziger Grundlage wirkender Träger gewährt der Staat Finanzhilfen im Rahmen der jährlich im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.