Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 29 Staatliche Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/29#abs-1 (1) Ersatzschulen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/29#abs-2 (2) Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken. Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/29#abs-3 (3) Eine Förderung entfällt für die nach Maßgabe dieses Gesetzes förderfähigen Lehrer- bzw. Unterrichtswochenstunden, die von Lehrkräften erbracht werden, deren wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/29#abs-4 (4) Die zuständige Bewilligungsbehörde kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.

Art 28 Art 30