Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 30 Digitale Infrastruktur
Stand: 25.08.2026
Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.