Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 16 Lehrpersonalzuschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/16#abs-1 (1) Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). Der Lehrpersonalzuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Lehrpersonalzuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/16#abs-2 (2) Als kommunale Schulen im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden, wenn eine oder mehrere Gebietskörperschaften allein oder zusammen an dem privaten Schulträger mehrheitlich beteiligt sind oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/16#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen und Klinikschulen; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

Art 15 Art 17