Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 16 Lehrpersonalzuschüsse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/16#abs-1 (1) Der Staat gewährt für kommunale Schulen einen Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand (Lehrpersonalzuschuss). Der Lehrpersonalzuschuss wird für das Haushaltsjahr gewährt. Wird eine Schule errichtet oder aufgelöst, so wird der Lehrpersonalzuschuss für das maßgebliche Haushaltsjahr anteilig gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/16#abs-2 (2) Als kommunale Schulen im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Schulen, die in privater Rechtsform geführt werden, wenn eine oder mehrere Gebietskörperschaften allein oder zusammen an dem privaten Schulträger mehrheitlich beteiligt sind oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/16#abs-3 (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Förderschulen und Klinikschulen; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.