Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 36 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien verarbeiten. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden entsprechende Anwendung.

Art 35 Art 37