Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
BaySÜGArt 35 Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle
Stand: 25.08.2026
Für den Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sicherheitsakt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.