Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 37 Reisebeschränkungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/37#abs-1 (1) Üben Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, die eine Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 erfordert, können sie verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder der nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/37#abs-2 (2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit oder Anhaltspunkte zur Person vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste erwarten lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/37#abs-3 (3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch ausländischer Nachrichtendienste hindeuten können, ist die zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich zu unterrichten.

Art 36 Art 38