Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 68 Urteilsformel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/68#abs-1 (1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/68#abs-2 (2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1

1. Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,

2. Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,

3. Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,

4. Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest

oder weist den Antrag zurück.

Art 67 Art 69