Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 68 Urteilsformel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/68#abs-1 (1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/68#abs-2 (2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1
1. Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,
2. Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,
3. Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,
4. Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.