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BayRiStAG

Art 69 Aussetzung von Prüfungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/69#abs-1 (1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/69#abs-2 (2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Gericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/69#abs-3 (3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Art 68 Art 70