(1) In Versetzungsverfahren erklärt das Gericht in dem Urteil eine der in § 31 DRiG vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
(2) In den Fällen des Art. 53 Abs. 1
1. Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest,
2. Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest,
3. Nr. 4 Buchst. a bis d und f hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf,
4. Nr. 4 Buchst. e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest
oder weist den Antrag zurück.