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Art 64 BayRiStAG (Bayern) — Einleitung des Verfahrens

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Versetzungsverfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.

(2) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des Art. 53 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Anfechtung nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin eingeleitet.

(3) Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen der Anfechtung statt.