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Art 65 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/65#abs-1 (1) Beantragt ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit schriftlich die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Richter oder die Richterin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden. Sie kann weitere Beweise erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/65#abs-2 (2) Hält der oder die Dienstvorgesetzte einen Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit für dauernd unfähig, seine oder ihre Dienstpflichten zu erfüllen, und stellt dieser Richter oder diese Richterin keinen Antrag nach Abs. 1, so ist ihm oder ihr oder seinem oder ihrem Vertreter schriftlich bekanntzugeben, dass und aus welchen Gründen seine oder ihre Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/65#abs-3 (3) Stimmt der Richter oder die Richterin oder sein oder ihr Vertreter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/65#abs-4 (4) Stimmt der Richter oder die Richterin oder sein oder ihr Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu und hält die oberste Dienstbehörde den Richter oder die Richterin für dauernd unfähig, seine oder ihre Dienstpflichten zu erfüllen, so beantragt sie beim Bayerischen Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Hält sie den Richter oder die Richterin für dienstfähig, stellt sie das Verfahren ein. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist dem Richter oder der Richterin oder seinem oder ihrem Vertreter zuzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/65#abs-5 (5) Mit Ende des Monats, in dem dem Richter oder der Richterin oder seinem oder ihrem Vertreter die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach Abs. 4 Satz 1 zugestellt wird, ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/65#abs-6 (6) Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter oder die Richterin in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die nach Abs. 5 einbehaltenen Beträge werden in diesem Fall nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach Zustellung der Entscheidung nach Abs. 4 Satz 1 mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag ab, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.

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