Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 47 Beteiligungsverfahren in den sonstigen Fällen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/47#abs-1 (1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/47#abs-2 (2) Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben. Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/47#abs-3 (3) Die zuständige Behörde teilt die Stellungnahme dem Richter oder der Richterin mit und nimmt sie zu den Personalakten.