Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 46 Beteiligungsverfahren bei der Übertragung von Richterämtern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/46#abs-1 (1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. Sie übersendet ihm die Bewerbungsgesuche sowie den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des oder der Ausgewählten, den von dem zuständigen Gerichtspräsidenten oder der zuständigen Gerichtspräsidentin vorgelegten Besetzungsvorschlag und auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbögen und dienstlichen Beurteilungen der anderen Bewerber und Bewerberinnen. Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugeleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/46#abs-2 (2) Der Präsidialrat nimmt binnen eines Monats zur persönlichen und fachlichen Eignung des oder der Vorgeschlagenen Stellung. Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber und Bewerberinnen äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach Abs. 1 beim Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. Die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/46#abs-3 (3) Folgt die oberste Dienstbehörde einem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Staatsminister oder die zuständige Staatsministerin dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/46#abs-4 (4) Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Stellungnahmefrist abgelaufen ist. Im Fall des Abs. 3 muss außerdem die Aussprache stattgefunden haben oder die beiden Fristen müssen verstrichen sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/46#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde teilt die Stellungnahme dem Bewerber oder der Bewerberin mit, soweit sie ihn oder sie betrifft und sofern sie seine oder ihre Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. Sie wird, soweit sie den Bewerber oder die Bewerberin betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur auf Antrag.