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Art 47 BayRiStAG (Bayern) — Beteiligungsverfahren in den sonstigen Fällen

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 unterrichtet die zuständige Behörde den Präsidialrat über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben. Art. 46 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde teilt die Stellungnahme dem Richter oder der Richterin mit und nimmt sie zu den Personalakten.