Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 48 Rechtsweg
Stand: 25.08.2026
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Präsidialrats sowie in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.