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Art 25 BayRiStAG (Bayern) — Gesonderte Wahl bei den Hauptrichterräten

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Richter und Richterinnen der jeweiligen Oberlandes-, Landesarbeits- und Finanzgerichtsbezirke wählen die Mitglieder aus ihrem jeweiligen Bezirk für den Hauptrichterrat gesondert. Die Richter und Richterinnen am Obersten Landesgericht gelten insoweit als dem Bezirk des Oberlandesgerichts München angehörig.