Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren

BayRFGebLSatz

§ 6 Säumniszuschläge, Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRFGebLSatz/6#abs-1 (1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von DM 10,- fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRFGebLSatz/6#abs-2 (2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

§ 5 § 7