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# § 6 BayRFGebLSatz (Bayern) — Säumniszuschläge, Kosten

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von DM 10,- fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch Bescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem Gebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden.

(2) Im übrigen werden Gebühren und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren entsprechend den landesrechtlichen Regelungen erhoben.

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Zitiervorschlag: § 6 BayRFGebLSatz (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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