Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
BayRFGebLSatz§ 7 Verrechnung
Stand: 25.08.2026
Zahlungen werden zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung trifft.