Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren

BayRFGebLSatz

§ 5 Zahlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRFGebLSatz/5#abs-1 (1) Der Rundfunkteilnehmer hat die Rundfunkgebühren auf seine Gefahr an die GEZ auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRFGebLSatz/5#abs-2 (2) Der Rundfunkteilnehmer kann die Rundfunkgebühren auf folgenden Zahlungswegen entrichten:

Nr. 1: Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift,

Nr. 2: Einzelüberweisung,

Nr. 3: Dauerüberweisung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRFGebLSatz/5#abs-3 (3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich evtl. Rücklastschriftkosten hat der Rundfunkteilnehmer zu tragen.

§ 4 § 6