Gesetze / Landesrecht Bayern / Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren
BayRFGebLSatz§ 4 Teilnehmernummer
Stand: 25.08.2026
Jeder Rundfunkteilnehmer erhält eine Mitteilung über seine Teilnehmernummer. Sie ist bei allen Mitteilungen, Anträgen und Zahlungen anzugeben.