nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BayRFGebLSatz (Bayern) — Teilnehmernummer

Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Rundfunkteilnehmer erhält eine Mitteilung über seine Teilnehmernummer. Sie ist bei allen Mitteilungen, Anträgen und Zahlungen anzugeben.