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BayRDG

Art 27 Erteilung der Genehmigung, Nebenbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/27#abs-1 (1) Die Genehmigung wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Sie darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/27#abs-2 (2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/27#abs-3 (3) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auch nachträglich mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/27#abs-4 (4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die Änderung der Genehmigung bedürfen der Schriftform, die nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Sie sind dem Antragsteller zuzustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/27#abs-5 (5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

Art 26 Art 28