Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 28 Genehmigungsurkunde
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/28#abs-1 (1) Ist die Genehmigung unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Diese muss enthalten:
1. Name und Betriebssitz des Unternehmers,
2. Angaben zum Krankenkraftwagen und zur Beförderungsart, für die die Genehmigung erteilt wird,
3. Standort des Krankenkraftwagens und Angabe der Betriebszeiten, sofern solche festgelegt sind,
4. Geltungsdauer der Genehmigung,
5. etwaige Bedingungen und Auflagen,
6. Bezeichnung der für die Aufsicht zuständigen Rettungsdienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/28#abs-2 (2) Der Genehmigungsinhaber erhält ein Original und eine beglaubigte Ausfertigung. Weitere Ausfertigungen sind nicht zulässig. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das für sie zuständige öffentliche Register nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/28#abs-3 (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden. Die beglaubigte Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist im Einsatz stets im Krankenkraftwagen mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/28#abs-4 (4) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf ungültig geworden, sind die Genehmigungsurkunde und die beglaubigte Ausfertigung unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.