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BayRDG

Art 26 Anhörungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/26#abs-1 (1) Vor einer Entscheidung nach Art. 24 Abs. 4 sind der ZRF, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Durchführenden, die Sozialversicherungsträger und die Industrie- und Handelskammer zu hören. Die Sozialversicherungsträger können durch Anzeige gegenüber der Genehmigungsbehörde widerruflich einen Vertreter für Anhörungsverfahren benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/26#abs-2 (2) Die genannten Stellen können sich binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind, äußern; nach Fristablauf kann die Genehmigungsbehörde von der Zustimmung zu dem Antrag ausgehen. Vom Ausgang des Verfahrens sind sie zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/26#abs-3 (3) Der Anhörung bedarf es nicht bei einem Austausch von Krankenkraftwagen.

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