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# Art 27 BayRDG (Bayern) — Erteilung der Genehmigung, Nebenbestimmungen

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Sie darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(3) Die Genehmigung kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften auch nachträglich mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die Änderung der Genehmigung bedürfen der Schriftform, die nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Sie sind dem Antragsteller zuzustellen.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 27 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/27

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