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BayRDG

Art 17 Berg- und Höhlenrettung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/17#abs-1 (1) Der ZRF überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/17#abs-2 (2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.

Art 16 Art 18