Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rettungsdienstgesetz
BayRDGArt 18 Wasserrettung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/18#abs-1 (1) Der ZRF überträgt die Durchführung der Wasserrettung der Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Wasserrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Wasserrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRDG/18#abs-2 (2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Wasserrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Inhalt des Auftrags und seine Durchführung zu enthalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 18 BayRDG →
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- BVerwG, 08.11.2004 – 3 B 36.04Zitiert von 5
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