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# Art 17 BayRDG (Bayern) — Berg- und Höhlenrettung

Bayerisches Rettungsdienstgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der ZRF überträgt die Durchführung der Berg- und Höhlenrettung der Bergwacht Bayern im Bayerischen Roten Kreuz oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Art. 13 geeigneten gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen. Soweit die Organisationen oder Vereinigungen nach Satz 1 zur Durchführung der Berg- und Höhlenrettung nicht bereit oder in der Lage sind, führt der ZRF die Berg- und Höhlenrettung selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durch.

(2) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und dem mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten.

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Zitiervorschlag: Art 17 BayRDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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