Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
BayPsychPrKV§ 4 Beendigung der Bestellung
Stand: 25.08.2026
Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet durch Verzicht auf die Bestellung oder durch deren Widerruf. Die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden müssen die Bestellung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weggefallen sind. Im Übrigen kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn Angehörige einer Prüfungskommission ihre Pflichten gröblich ver- letzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.