Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

BayPsychPrKV

§ 1 Bestellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ihre Stellvertreter werden mit ihrer Einwilligung auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und hinsichtlich der ärztlichen Angehörigen auf Vorschlag oder im Benehmen mit der Bayerischen Landesärztekammer von den für den Vollzug der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zuständigen Behörden bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Bestellung kann befristet werden.

§ 2