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# § 4 BayPsychPrKV (Bayern) — Beendigung der Bestellung

Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedschaft in der Prüfungskommission endet durch Verzicht auf die Bestellung oder durch deren Widerruf. Die nach § 1 Satz 1 zuständigen Behörden müssen die Bestellung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung weggefallen sind. Im Übrigen kann die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn Angehörige einer Prüfungskommission ihre Pflichten gröblich ver- letzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

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Zitiervorschlag: § 4 BayPsychPrKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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