Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
BayPsychPrKV§ 3 Entschädigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3#abs-1 (1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen erhalten für die Mitwirkung bei der Staatsprüfung folgende Vergütung je Prüfling:
1.
jedes beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für die Benotung der schriftlichen Aufsichtsarbeit
24,00 €,
2.
der Vorsitzende der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung
26,50 €,
3.
jedes weitere beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung
24,00 €.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3#abs-2 (2) Bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhält das Aufsichtspersonal je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgendes Entgelt
1.
die verantwortliche Aufsichtsperson im Prüfungsraum
4,10 €,
2.
jede übrige Aufsichtsperson
3,35 €.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3#abs-3 (3) Neben den vorstehend genannten Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Aufsichtspersonen Reisekostenvergütung nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13.