Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Rechtsstellung der Angehörigen der Prüfungskommissionen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

BayPsychPrKV

§ 3 Entschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3#abs-1 (1) Die Angehörigen der Prüfungskommissionen erhalten für die Mitwirkung bei der Staatsprüfung folgende Vergütung je Prüfling:

1.

jedes beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für die Benotung der schriftlichen Aufsichtsarbeit

24,00 €,

2.

der Vorsitzende der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung

26,50 €,

3.

jedes weitere beteiligte Mitglied der Prüfungskommission für beide Abschnitte des mündlichen Teils der Prüfung

24,00 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3#abs-2 (2) Bei schriftlichen Aufsichtsarbeiten erhält das Aufsichtspersonal je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgendes Entgelt

1.

die verantwortliche Aufsichtsperson im Prüfungsraum

4,10 €,

2.

jede übrige Aufsichtsperson

3,35 €.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPsychPrKV/3#abs-3 (3) Neben den vorstehend genannten Vergütungen erhalten die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Aufsichtspersonen Reisekostenvergütung nach den geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften wie ein Beamter der Besoldungsgruppe A 13.

§ 2 § 4