Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung

BayPflSchSachkV

§ 3 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben aus, die Aufgaben für die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil auf Vorschlag der zuständigen Behörde. Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3#abs-2 (2) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3#abs-3 (3) Die fachtheoretische Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der schriftliche Teil soll nicht länger als 60 Minuten, der mündliche Teil nicht länger als 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3#abs-4 (4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3#abs-5 (5) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3#abs-6 (6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Mitgliedern zu unterschreiben.

§ 2 § 4