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# § 3 BayPflSchSachkV (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß wählt die Prüfungsaufgaben aus, die Aufgaben für die schriftliche Prüfung im fachtheoretischen Teil auf Vorschlag der zuständigen Behörde. Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen.

(2) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen.

(3) Die fachtheoretische Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Der schriftliche Teil soll nicht länger als 60 Minuten, der mündliche Teil nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Für die mündliche Prüfung im fachtheoretischen Teil und für die Prüfung im fachpraktischen Teil können Prüfungsstationen eingerichtet werden.

(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Mitgliedern zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 3 BayPflSchSachkV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/3

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