Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung

BayPflSchSachkV

§ 2 Vorbereitung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/2#abs-1 (1) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Der Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/2#abs-2 (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

§ 1 § 3