Gesetze / Landesrecht Bayern / Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung

BayPflSchSachkV

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung der Prüfungsergebnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/4#abs-1 (1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind nach folgendem Punktsystem zu ermitteln:

100 bis 92 Punkte, sehr gut

91 bis 81 Punkte, gut

80 bis 67 Punkte, befriedigend

66 bis 50 Punkte, ausreichend

49 bis 30 Punkte, mangelhaft

29 und weniger Punkte, ungenügend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/4#abs-2 (2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils haben das dreifache, die in der mündlichen Prüfung des fachtheoretischen Teils das einfache Gewicht. Sie sind zusammenzufassen, durch vier zu dividieren und auf ganze Punkte aufzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/4#abs-3 (3) Die Leistungen im fachpraktischen Teil (sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgeräten) haben das gleiche Gewicht. Die Bewertungen sind zusammenzufassen und durch zwei zu dividieren und auf ganze Punkte aufzurunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/4#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln das arithmetische Mittel (aufgerundet) im fachtheoretischen und fachpraktischen Teil mindestens 50 Punkte beträgt,

2. für die Prüfung zum Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel, wenn die Berechnung nach Absatz 2 mindestens 50 Punkte ergibt.

§ 3 § 5