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BayPflSchSachkV

§ 1 Prüfungsausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-1 (1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel errichtet die zuständige Behörde Prüfungsausschüsse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-2 (2) Der einzelne Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-3 (3) Dem Prüfungsausschuß gehören Vertreter folgender Gruppen an:

1. Fachkräfte für Pflanzenschutz,

2. Fachkräfte für Technik,

3. Praktiker mit Ausbilderqualifikation.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Stellvertreter haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-4 (4) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren zu berufen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-6 (6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-7 (7) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus festsetzt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-8 (8) Die zuständige Behörde regelt die Geschäftsführung.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BayPflSchSachkV/1#abs-9 (9) § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 der Verordnung über die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (BayRS 7803-21-E) gelten entsprechend.

§ 2