nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 BayPflSchSachkV (Bayern) — Vorbereitung der Prüfung

Pflanzenschutz-Sachkundeprüfungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin. Der Anmeldetermin sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung sind in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.