Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 59 Größe und Zusammensetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20
Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied,
21 bis 50
Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern,
51 bis 200
Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern,
mehr als 200
Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59#abs-3 (3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.