Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz

BayPVG

Art 59 Größe und Zusammensetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59#abs-1 (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied,

21 bis 50

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern,

51 bis 200

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern,

mehr als 200

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59#abs-3 (3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.

Art 58 Art 60