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BayPVG

Art 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/58#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die

1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte)

oder

2. Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende oder dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis sind.

Art. 13 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/58#abs-2 (2) Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Abs. 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.

Art 57 Art 59